Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die
«Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten», SIA Norm 118, sowie die «Bedingungen und
Messvorschriften für Roll- und Jalousieladen, Storen und Garagetore», SIA Norm 342.
Anderslautende Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.
2. Verbindlichkeit
Offerten sind 90 Tage gültig. Aufträge werden nur durch die rechtsgültig unterzeichnete
Bestätigung des Bestellers verbindlich, Bestätigungen per E-Mail werden der rechtsgültig
unterzeichneten gleichgestellt.
Mass- und Ausführungsänderungen bewirken gegenüber der Offerte entsprechende
Preiskorrekturen.
3. Mass
Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich.
4. Farbwahl
Farbwahl bei Aluminiumprodukten nach jeweils geltender Standardkollektion der Rollladenbzw.
Storenhersteller (kleine Farbabweichungen bleiben vorbehalten). Spezialfarben
bedingen einen Mehrpreis und eine längere Lieferfrist, ferner ist die genaue Farbtönung und
die Wiederbeschaffungsmöglichkeit bei Nachtragslieferungen nicht 100%-ig gewährleistet.
5. Lieferfrist
Die Lieferfrist läuft ab definitiver Massbereinigung und Erhalt aller notwendigen Angaben
(z.B. Farbwahl, Begutachtung von Konstruktionszeichnungen).
Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, unvorhergesehener Betriebsstörungen oder
Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz,
Konventionalstrafe oder Vertragsannullierung.
6. Versand und Einlagerung am Bau
Die Lieferung erfolgt normalerweise auf die Baustelle bzw. entsprechende Talbahnstation.
Die Zufahrt zur Baustelle ist bauseits zu gewährleisten. Unentgeltliche Kran- und
Warenliftbenützung.
Für die Einlagerung von Rollladen- und Storenlieferungen ist ein abschliessbarer Raum zur
Verfügung zu stellen. Allfällige Beschädigungen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei roh
bestellten Holzteilen wird eine Haftung wegen Aufschwellens und Farbabblätterns infolge
Feuchtigkeit abgelehnt.
7. Montage
Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen:
a) Die Schaffung aller Hohlräume und Aussparungen, besonders für die mechanischen
und elektrischen Aufzugsorgane, ebenso für Mauerkasten und Kupplungen,
Ausschnitte (auch in Holz) für Gurtroller, unter Beachtung der Einbaumasse unserer
derzeit gültigen Prospekte.
b) Das Einbetonieren normierter Ankerschienen, Querschnitt 31/15/15 mm, für
Walzenlager von Rollladen und Rolllamellenstoren (oder Löcher für Walzenlager) bzw.
einer Holzplatte im Sturz für Rafflamellenstoren.
c) Alle Spitzarbeiten, Löcherbohren, Gewindeschneiden und Schweissarbeiten auf Metall
sowie Bohrarbeiten auf Hartstein. Bei Aluminiumfassaden sind auf bauseitige Kosten
Gewindenieten M6 für die Laufschienen-Befestigung vorzusehen. Zuputz- und
Dichtungsarbeiten, Anstrichausbesserungen.
d) Kloben- und Rückhalterlöcher für Jalousieladen, Steindollenlöcher für Tore.
e) Elektrische Zu- und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Unterputzkästchen für
Schalter und diesbezügliche Installationsarbeiten.
f) Stromanschlüsse für Bohrmaschinen und Schweissapparate, allfällige Beleuchtung der
Arbeitsstellen.
g) Eine den SUVA-Vorschriften entsprechende Gerüstung.
Für den Fall, dass unter den Punkten a) bis g) beschriebene Arbeiten durch unser
Montagepersonal ausgeführt werden müssen, erfolgt die Verrechnung der aufgewendeten
Materialien und Arbeitszeit zu unserem jeweiligen Regiestundenansatz.
8. Verrechnung
Der Verrechnung wird der effektive Leistungsumfang zugrunde gelegt. Unvorhergesehene,
bauseits bedingte, kostenerhöhende Ausführungen werden verrechnet.
Allfällige Änderungen der Mehrwertsteueransätze werden auf den Termin des lnkrafttretens
berücksichtigt.
Dauert die Auftragsausführung länger als sechs Monate ab Datum der Auftragsbestätigung,
werden Änderungen der Material- oder Lohnkosten überwälzt.
9. Zahlung
Zahlungstermine:
Bei Aufträgen bis zu CHF 10’000.–:
30 Tage ab Rechnungsdatum.
Bei Aufträgen ab CHF 10’000.–: 50% der Auftragssumme innert 20 Tagen ab definitiver
Auftragsbestätigung resp. Freigabe für die Produktion, jedoch vor Montagebeginn.
Schlussrechnung innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
Die Geschäftsleitung behält sich jedoch vor anders lautende Zahlungsmodalitäten situativ zu
vereinbaren. In solchen Fällen können z.B. Vorauszahlungen vor der Produktion resp. des
Montagebeginns vereinbart werden.
10. Garantie
Barrückbehalte als Sicherheit für die Garantiepflicht sind ausgeschlossen. Auf Verlangen des
Bestellers wird ab einer Aufragssumme von CHF 10’000.- eine Versicherungs- oder
Bankgarantie im Betrag bis 10% der Auftragsssumme für zwei Jahre geleistet.
Die Garantie beträgt zwei Jahre ab Ausführungs- resp. Abnahmedatum, für Motorantriebe
und deren elektrische Komponenten ein Jahr.
Nicht unter Garantie fallen: Mängel infolge grobfahrlässiger Behandlung, Hagel, leichtere
Antriebsschäden sowie das Ersetzen der einem normalen Verschleiss unterliegenden
Bestandteile (z.B. Zuggurten von Rollladen). Bei Rafflamellenstoren mit flexiblen Lamellen
sowie Stoffstoren besteht keine Garantiepflicht für Schäden zufolge Verwendung bei
stürmischem Wetter. Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Storen und
Rollladen bauseits geboten werden, wobei allfällige Gerüstungen usw. auf bauseitige Kosten
und Verantwortung zu erstellen sind.
Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie, deren Kosten werden
nicht übernommen.
Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz der Aarestoren AG.
01.07.2019